§ 35   Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3  Nr.  1
und  2  jederzeit  gelöscht  werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen,
wenn

    1. ihre Speicherung unzulässig ist,

    2.  es  sich  um  Daten  über  gesundheitliche  Verhältnisse,  strafbare
    Handlungen,   Ordnungswidrigkeiten   sowie   religiöse  oder  politische
    Anschauungen handelt und ihre Richtigkeit von  der  speichernden  Stelle
    nicht bewiesen werden kann,

    3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald  ihre  Kenntnis  für
    die  Erfüllung  des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist,
    oder

    4. sie geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung verarbeitet werden und
    eine  Prüfung  am Ende des fünften Kalenderjahres nach ihrer erstmaligen
    Speicherung  ergibt,   daß   eine   längerwährende   Speicherung   nicht
    erforderlich ist.

(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

    1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 3  oder  4  einer  Löschung  gesetzliche,
    satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,

    2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine  Löschung  schutzwürdige
    Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder

    3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur
    mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit  ihre  Richtigkeit
vom  Betroffenen  bestritten  wird  und  sich weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit feststellen läßt.

(5) Personenbezogene  Daten,  die  unrichtig  sind  oder  deren  Richtigkeit
bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zwecke
der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht  berichtigt,
gesperrt  oder  gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf  Verlangen  des
Betroffenen   ist   diesen   Daten  für  die  Dauer  der  Speicherung  seine
Gegendarstellung   beizufügen.   Die   Daten   dürfen   nicht   ohne   diese
Gegendarstellung übermittelt werden.

(6) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener  Daten
sowie  der  Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind
die  Stellen  zu  verständigen,   denen   im   Rahmen   einer   regelmäßigen
Datenübermittlung  diese  Daten  zur  Speicherung weitergegeben werden, wenn
dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen  erforderlich
ist.

(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt
oder genutzt werden, wenn

    1. es zu wissenschaftlichen  Zwecken,  zur  Behebung  einer  bestehenden
    Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden
    Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und

    2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften,  wenn  sie
    nicht gesperrt wären.



converted with guide2html by Kochtopf